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1.) Für das Gelingen einer Montage und zur Vermeidung von Mehrkosten ist das Mitwirken des Kunden notwendig
1.1 Übersichts- und Montagezeichnungen sind bauseitige Leistungen. Daraus muss die Regalposition und die Höheneinteilung klar hervorgehen. Diese Informationen müssen vor dem Montagebeginn definiert sein, da es ansonsten in der Regel zu Verzögerungen und Mehrkosten kommt.
2.) Die Be- und Entladung der Bauteile sowie das Verbringen zum Montageort sind bauseitige Leistungen. Lager-, Hallen und Zufahrtsflächen sind freizuhalten.
3.) Der Aufstellungsort ist geräumt und frei von anderen Baugruppen, sodass eine ungehinderte Montage in einem Zuge gewährleistet ist.
4.) Bei einer Aussenmontage muss Schnee- und Eisfreiheit herrschen. Im Falle schlechter Witterungsumstände, höherer Gewalt, bzw. nicht gesetzlich erlaubten Bedingungen (zB. Windgeschwindigkeiten, Temperaturen, vereiste Konstruktionen uam) ist ein Montageabbruch oder eine Verschiebung des geplanten Montagetermins möglich. Ein neuer Termin wird in Abhängigkeit zur Wetterlage vereinbart.
5.) Der Montageort muss ausreichend hell oder beleuchtet sein.
6.) Für die Montage stehen uns folgende Geräte während der gesamten Montagezeit kostenlos zur Verfügung:
6.1 Ein ausreichend dimensionierter Stapler, voll funktionsfähig, Hubhöhe mind. 75% der Regalhöhe.
6.2 Scherenhebebühne, Arbeitshöhe mind. Regalhöhe abzgl. 1000 mm.
6.3 Die Montagegeräte sind branchenüblich zu versichern.
7.) Stromanschlüsse sind in unmittelbarer Nähe des Montageorts vorhanden
und stehen uns kostenlos und ununterbrochen zur Verfügung.
8.) Beton-, Stemm- und Maurerarbeiten sind nicht im Montagepreis enthalten (insbesondere auch nicht das Hintergiessen von hohl liegenden Regalteilen).
9.) Anforderungen an den Untergrund:
9.1 Der Untergrund muss ebenflächig und ausreichend tragfähig sein. Eine einwandfreie Bodenverankerung der Regalstützen oder anderer Bauteile muss möglich sein.
9.2 Sofern der Untergrund statisch / konstruktiv nicht ausreichend ist, erfolgt die Montage von Regalen ohne Dacheindeckung oder vertikaler Verkleidungen nur auf ausdrücklichem Kundenwunsch (zB. auf Asphalt/Bitumen, Verbundsteinpflaster uam). Wir weisen jedoch ausdrücklich darauf hin, dass eine derartige Montage nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht und die Verantwortung dafür beim Auftraggeber liegt.
9.3 Eine Mindestbohrtiefe von 150 mm ist gewährleistet.
9.4 Der Untergrund ist nicht Magnesit haltig.
9.5 Bei der Berechnung des Unterlegemateriales wie auch der Bodenverankerung gehen wir von einer Ebenheit des Bodens DIN 18202-Blatt 3, Abschnitt 2.1, Zeile 3 aus (bei Messpunktabständen bis 1 m ≤ 4 mm, bis 4 m ≤ 10 mm, bis 10 m ≤ 12 mm, bis 15 m ≤ 15 mm). Abweichungen davon verursachen zusätzliches Material und erhöhte Montagezeit. Es kann dadurch auch zu Montageunterbrechung, erneuter Reise- und Übernachtungskosten kommen. Diese Kosten werden zusätzlich verrechnet.
9.6 Ist der erforderliche Untergrund nicht gegeben, erfolgt die Montage stets auf die ausschliesslich eigene Verantwortung des Kunden. Dies auch, wenn die Montage durch uns ausgeführt wird!
10.) Für alle Bodendifferenzen, welche uns zum Zeitpunkt der Auftragsannahme nicht bekannt oder einsehbar waren, sind wir nicht verantwortlich.
11.) Ist ein Hintergiessen der Unterfütterung erforderlich, dann ist dies eine Bauseitige Leistung. Die Regale dürfen davor nicht in Betrieb genommen werden.
12.) Die Regale werden mit der Wasserwage ausgerichtet montiert. Eine Nivellierung mittels Nivelliergeräts erfolgt nicht!
13.) Wartezeiten, die nicht von uns verursacht werden, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
14.) Die Montageteile müssen diebstahlsicher und witterungsgeschützt gelagert werden.
15.) Ist eine Montageabnahme vereinbart, ist diese unmittelbar nach Montageende, noch im Beisein unserer Monteure durchzuführen.
16.) Für die Dauer der Montage wird vom Auftraggeber eine Person benannt, die berechtigt ist, alle die Montage betreffende Entscheidungen zu treffen (insbesondere Platzierung der Regale, Sicherheitsabstände, Fluchtwege, Etagenabstände sowie die Montageabnahme).
17.) Kosten für Zusatzleistungen
17.1 Arbeits- und Reisestunden sFr. 85.00 / Std
17.2 Kilometergeld sFr. 1.20 / Km
17.3 Übernachtungskosten je Person: sFr. 130.00 / Nacht
18.) Als Montagezeiten gelten: Montag bis Samstag, jeweils 07:00 - 18:00! In dieser Zeit müssen alle für die Montage notwendigen Räumlichkeiten und Ressourcen zur Verfügung stehen! Etwaige Sicherheitsvorkehrungen (Alarmanlagen, Wachdienst etc.) seitens des Kunden sind darauf abzustellen;
§ 1 Vor Montagebeginn ist dem von uns beauftragten Montageleiter vom Kunden ein für die Ausführung Verantwortlicher zu benennen.
§ 2 Übersichts- und Montagezeichnungen (Grundriss, Höheneinteilung der Lagerebenen) sind vor Montagebeginn bauseits zu prüfen und freizugeben.
§ 3 Die Gründungsarbeiten müssen rechtzeitig vor Montagebeginn abgeschlossen sein, damit der Beton ausreichend ausgehärtet ist. Die Fundamentierung obliegt dem Kunden. Ausführung von Erd-, Mauer-, Zimmer-, Sanitär- und Elektroarbeiten werden kundenseits ausgeführt.
§ 4 Die Fussboden Toleranz muss den Voraussetzungen nach DIN 18202, Tabelle 3, Zeile 3 entsprechen.
Abstand Messpunkt (m) 0,1 0,6 1 1,5 2 2,5 3 3,5 4 6 8 10 15
Einheitstoleranz (mm) 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 11 12 15
Grössere Unebenheiten müssen mit geeigneter Ausgleichsmasse bauseits ausgeglichen werden. Der Boden muss konstruktiv tragfähig sein. Mindestanforderung Betongüte C20/25 nach EN 1992, sofern diese für die Regal- bzw. Bühnenlasten eine entsprechende Druckfestigkeit aufweist. Sofern der Boden eine Magnesit haltige Deckschicht enthält, ist dies gesondert anzuzeigen.
Eine Verankerung der Regale, Bühnen und sonstigen Bauteilen muss bis zu einer Bodentiefe von mind. 150 mm möglich sein. Das Vorhandensein einer Fussbodenheizung oder ähnlichen Einbauten, ist gesondert anzuzeigen.
Die Montagepreise sind für Normal-Beton-Bohrer kalkuliert. Sollten wir in 15% aller Bohrlöcher auf Moniereisen treffen, verlängern sich die Bohrzeiten und Spezialbohrer werden erforderlich.
§ 5 Die Zufahrtswege müssen so beschaffen sein, dass die zu montierenden Teile mit einem 42 to.-Strassen-LKW unmittelbar an den Montagebereich herangeschafft werden können. Das Abladen unserer LKW ohne Wartezeiten und der Transport der zu montierenden Materialien zum Aufstellungsort bzw. in dessen unmittelbarer Nähe (10 m), ist eine bauseitige Leistung.
Sofern im Auftrag nicht anderweitig vereinbart, gehört die rechtzeitige Gestellung eines geeigneten Gegengewichtsstaplers mit 2 to. Tragkraft und entsprechender Hubhöhe (Hubhöhe = Regalhöhe bzw. Oberkante Bühne), bzw. Montageräte nach Vorgabe, zu den Leistungen des Kunden.
§ 6 Der Montagebereich ist so vorzubereiten, dass unsere Monteure die Arbeiten sofort aufnehmen und ohne Behinderung durchführen können. Dazu gehört, dass umlaufend zum Montagebereich ein zusätzlicher Verkehrsraum von mindestens 5,0 m freizuhalten ist. Für den Transport der bis zu 12 m breiten Bauteile ist zu beachten, dass genügend große und breite Eingänge zum Einbringen der Bauteile vorhanden ist. Elektrische Kraft- und Stromanlagen (230/400 Volt) sowie Licht müssen am Aufstellort vorhanden sein und kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
§ 7 Für den Fall, dass der Kunde eigenes Material für die Montage beistellt, ist dieses rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Qualität am Montagebereich zur Verfügung zu stellen. Sollten Arbeitskräfte vom Kunden für die Montage beigestellt werden, müssen diese qualifizierte Facharbeiter (am besten Schlosser) sein.
§ 8 Der Kunde hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz notwendigen Massnahmen zu treffen. Für das Abstellen und Aufbewahren von Montagewerkzeugen und Hilfsmitteln muss ein geeigneter, abschliessbarer Raum in unmittelbarer Nähe (10 m) zum Montagebereich bereitgestellt werden. Der Kunde hat auch den Montageleiter über bestehende Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Montagepersonal von Bedeutung sind. Zu den erforderlichen Massnahmen gehört, dass vom Kunden sichergestellt wird, dass sich keine fremden Monteure in unseren Arbeitsbereichen oder unbefugte Personen sich auf der Baustelle befinden.
§ 9 Die Montagestelle muss für Schweiss- und Sägearbeiten nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften erlaubt und abgesichert sein. Hierfür haftet der Kunde; eventuelle Genehmigungen sind durch den Kunden beizubringen.
§ 10 Der Kunde ist verpflichtet, kostenlos für die Dauer der Montage einen Container für Abfälle, wie zB. für Verpackungsmaterial, zur Verfügung zu stellen. Sollte die Gestellung eines Containers nicht möglich sein, so ist unserem Montageleiter vom Kunden eine Stelle in unmittelbarer Nähe der Baustelle zuzuweisen, wo Abfälle und Verpackungsmaterial gesammelt werden können. Wenn keine dieser Möglichkeiten genutzt werden kann, wird das Verpackungsmaterial auf Kosten des Kunden durch das Montageteam entsorgt.
§ 11 sollten die vorgenannten Voraussetzungen nicht oder nur teilweise erfüllt sein und entstehen uns hierdurch Mehrkosten (z.B. Ausfallzeiten, Mehrarbeiten, Fahrkosten, zusätzliches Material), steht uns ein Erstattungsanspruch dieser Mehrkosten zu.
Kommissionierregale ermöglichen die optimale Ausnutzung der verfügbaren Höhe durch den Einsatz von drahtgeführten
Kommissionierwagen oder mit mechanischen
Führungsschienen.
Das verfügbare Zubehör ist zahlreich und ermöglicht es Ihnen, die Struktur an Ihre Bedürfnisse anzupassen.
Das Regal mit Laufstegen ist eine Lagerlösung mit einer Mensch-zu-Produkt-Logik, die es ermöglicht, den Lagerraum durch die Installation von Laufstegen, die über Treppen und/oder Lastenaufzüge erreichbar sind, in der Höhe zu
vergrössern.
Es stehen verschiedene Bodenbelagslösungen zur
Verfügung, wie zum Beispiel:
Anfrageformulare
unsere Broschüren zum download:
Alle Rechte vorbehalten
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